Was ist Diskriminierung?
Schüler*innen haben ein Recht auf diskriminierungsfreie Bildung (Berliner Schulgesetz § 2, Abs. 1). Doch welche Vorfälle und Situationen in der Schule gelten als Diskriminierung?
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Was ist Diskriminierung?
Von Diskriminierung sprechen wir, wenn Personen Benachteiligungen, Ausgrenzung oder Belästigungen wegen grundlegender Zugehörigkeiten und Merkmale ihrer Person oder Zuschreibungen erleben. Dazu gehören Ungleichbehandlungen und Benachteiligungen anknüpfend an dem Geschlecht, der ethnischen Herkunft, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität, der Nationalität, dem Lebensalter und dem sozialen Status oder Herkunft aufgrund von rassistischen oder antisemitischer Zuschreibungen.
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In Schule zählen hierzu alle Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine chancengleiche Bildungsteilhabe aller Schüler*innen verhindern. Es gibt viele verschiedene Erscheinungsformen von Diskriminierung in der Schule, wie herabwürdigende Sprüche, offene Beleidigungen, Mobbing, sexuelle Belästigung oder die Verweigerung von Angeboten oder der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zum Nachteilsausgleich.
Für viele Betroffene ist es nicht selbstverständlich, Benachteiligungen als Diskriminierung zu bezeichnen, offen zu legen oder sich zu beschweren. Andererseits erfolgen Diskriminierungen oft nicht bewusst oder sind unbeabsichtigt und bauen auf tiefverwurzelten Stereotypen, Vorurteilen und Stigmatisierungen auf.
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Welche Beispiele für Diskriminierung an Schulen gibt es?
- Schüler*innen beschimpfen einen Jungen. Sie nennen ihn „Schwuli“, weil er einen anderen Jungen liebt.
- Die Lehrkraft hat ein Arbeitsblatt verteilt, in dem das N-Wort vorkommt.
- Muslimische Eltern möchten ihr Kind an der Grundschule anmelden. In der Schulordnung steht, dass Mädchen in der Schule kein Kopftuch tragen dürfen.
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- Ein Schüler möchte auf die Schule, auf der auch die anderen Kinder aus seiner Straße sind. Er kann nicht auf die Schule gehen, weil er einen Rollstuhl fährt.
- Ein Vater wird zu einem Gespräch mit der Schulleiterin eingeladen, da der Sohn zusätzliche Förderung braucht. Der Vater spricht kein Deutsch und die Schule hat keine Übersetzung für den Gesprächstermin angeboten.
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Was ist Diskriminierung?
(Leichte Sprache)
Die Menschen in Berlin sind verschieden. Sie leben verschieden. Und haben verschiedene Wünsche. Das ist gut und wichtig. Für ein gutes Miteinander für alle Menschen in Berlin. Alle Menschen in Berlin sollen die gleichen Möglichkeiten haben. Kein Mensch soll Nachteile haben. Zum Beispiel: Weil er aus einem anderen Land kommt. Oder weil er eine Behinderung hat.
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Im Landes-Anti-Diskriminierungs-Gesetz oder kurz: LADG steht: Kein Mensch darf Nachteile haben. Zum Beispiel, weil der Mensch
- ein Mann oder eine Frau ist.
- jung oder alt ist.
- arm oder reich ist.
- eine Behinderung hat.
- eine Erkrankung hat.
- eine andere Haut-Farbe hat.
- aus einem anderen Land kommt.
- eine bestimmte Religion hat.
Oder weil eine Frau eine Frau liebt. Oder ein Mann einen Mann liebt.
Das bedeutet: Es ist verboten: Menschen aus diesen Gründen zu benachteiligen. Oder schlechter zu behandeln. Oder auszugrenzen.
Weitere Informationen in leichter Sprache auf den Webseiten:
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Welche Gesetze gelten bei Diskriminierung in der Schule?
Schüler*innen haben ein Recht auf diskriminierungsfreie Bildung (Berliner Schulgesetz § 2, Abs. 1). In Berliner Schulen gilt, dass kein Mensch aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden darf (Landesantidiskriminierungsgesetz §2).
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Eine Diskriminierung liegt rechtlich dann vor, wenn eine Person ohne sachlich rechtfertigenden Grund aufgrund einer oder mehrerer der geschützten Diskriminierungskategorien (Geschlecht, ethnische Herkunft, rassistische und antisemitische Zuschreibung, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung, chronische Erkrankung, Lebensalter, sexuelle und geschlechtliche Identität, sozialer Status) eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erhält und damit benachteiligt wird (Abschnitt 2 § 4 (1) LADG). Das Antidiskriminierungsrecht unterscheidet folgenden Formen von Diskriminierung (§ 4 LADG Abs. 1):
- unmittelbare Diskriminierung: Schlechterstellung und Benachteiligung aufgrund der Grundlage eines oder mehrerer der geschützten Merkmale. Hierunter fallen auch ehrverletzende Beleidigungen und sogenannte hypothetischen oder opferlose Diskriminierung Hypothetische oder opferlose Diskriminierungen sind Fälle, in denen eine Schlechterbehandlung noch nicht erfolgt ist, aber eine Person mit vergleichbarem persönlichem Hintergrund – hypothetisch – eine bessere Behandlung als die betroffene Person erfahren würde. Als Anknüpfungspunkt hierfür kann beispielsweise eine (öffentliche) Äußerung des Schulpersonals dienen.
Beispiel: Trotz gleicher Leistung erhält ein Schüler mit türkischem Migrationshintergrund aus einer nicht-akademischen Familie auf einem Gymnasium eine schlechtere Note als seine Mitschüler*innen.
Beispiel: Eine Schulleitung sagt: „wir nehmen in unserer Schule grundsätzlich keine weiteren Schülerinnen mit Kopftuch auf.“
- mittelbare Diskriminierung: dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die aber faktisch Personen wegen eines oder mehrerer der geschützten Merkmale
Beispiel: Bei der Grundschulanmeldung müssen Eltern unterschreiben, dass ihre Kinder keine Kopfbedeckung im Unterricht tragen werden. Hierdurch werden muslimische Mädchen, die ein Kopftuch, jüdische Jungen, die eine Kippa, oder Sikhs, die eine Patka oder Turban tragen, benachteiligt.
- Belästigung/Mobbing: Von einer Belästigung oder diskriminierendem Mobbing wird bei unerwünschten Handlungen gesprochen, die eine Person beleidigen, einschüchtern oder erniedrigen und in der Würde verletzen und dadurch ein feindliches Umfeld schaffen. Im Unterschied zu anderen Formen des Mobbing knüpft eine Belästigung/ diskriminierendes Mobbing an eines der geschützten Diskriminierungsmerkmale an, wohingegen Mobbing auch ohne Bezug zu diesen Merkmalen erfolgen kann.
Beispiel: Nach einem Coming-out an seiner Schule, wird ein Schüler sowohl von seinen Mitschüler*innen als auch von einem Lehrer wegen seiner Trans*identität diskriminiert. Sein Klassenlehrer macht ihn z.T. vor der ganzen Klasse fertig und sagt beispielsweise, das sei „abnormal“, und „ob man jetzt extra für ihn eine eigene Toilette bauen müsse“. Die Mitschüler*innen fühlen sich durch die Sprüche des Lehrers bestärkt und machen auch immer wieder transfeindliche Äußerungen.
- Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere ein unerwünschter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.
Beispiel: ein 12-jähriger Junge `grapscht´ einer gleichaltrigen Mitschülerin an den Po und die Brust.
- Versagung angemessener Vorkehrungen: In Bezug auf das Merkmal „Behinderung“ gilt auch die Versagung angemessener Vorkehrungen als eine Diskriminierung. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung, Schulen inklusiv zu gestalten und entsprechende Barrieren abzubauen. Das bedeutet: Um Schüler*innen mit Behinderung den Zugang und die Teilnahme zu ermöglichen, sollen die Schulen `angemessene Vorkehrungen´ bzw. geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen ergreifen, es sei denn, die Maßnahmen belasten die jeweiligen Schulen unverhältnismäßig. Angemessene Vorkehrungen können je nach individuellen Bedarfen etwas Unterschiedliches meinen, beispielsweise barrierefreie Unterrichtsmaterialien, eine Rampe oder Gebärdensprachdolmetschen.
Beispiel: Eine Schülerin leidet unter einer Autoimmun- und einer psychischen Erkrankung aufgrund derer sie öfters (entschuldigt) fehlt. Trotz ihres Schwerbehindertenausweis erkennt die Schule ihre ärztlichen Atteste nicht an und droht ihr, dass sie als unentschuldigt gilt, wenn sie sich nicht noch von einem Schularzt untersuchen lässt. Darüber hinaus machen Lehrkräfte aufgrund ihrer vermehrten Fehltage des Öfteren vor der ganzen Klasse abfällige Kommentare.
Entsprechend des LADG wird die Anweisung zur Diskriminierung der Diskriminierung selbst gleichgestellt ist (§ 4 Abs. 5 LADG).
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Warum ist es wichtig, über Diskriminierung an Schulen zu sprechen?
Ein wichtiges Anliegen von ADAS ist es, die Sprachlosigkeit überwinden zu helfen, die bei Diskriminierungsvorfällen in Schulen immer wieder aufkommt. Diese Sprachlosigkeit verhindert eine Unterstützung der von Diskriminierung Betroffenen und eine lösungsorientierte Aufarbeitung für alle Beteiligten.
Hier finden Sie einen Brief der Schülerin Serina zum Thema Diskriminierung.
Hier geht’s zu den Videostatements zum Thema Diskriminierung.
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Wo finde ich vertiefende Informationen?
Elterninformationen
Unterstützung bei Diskriminierung an der Schule
Für weitere Informationen zum Thema Diskriminierung an der Schule gibt es folgendes Informationsblatt speziell für Eltern, herausgegeben von Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. und ADAS.
Was kann ich gegen Diskriminierung an einer Schule tun?
Fälle anonym melden
Meldebogen
Auch wenn die Betroffenen keine Beratung wünschen, helfen Sie uns bei unserer Arbeit, wenn Sie den Diskriminierungsvorfall (anonym) in unseren Meldebogen schreiben.
Informations- und Empowerment- Veranstaltungen für Eltern
Wir bieten
Zwei- bis dreistündige Informations- und Empowermentveranstaltungen für Eltern. Gerne können Sie uns zu ihrem Elternabend, in Ihr Elterncafé oder eine andere Elternveranstaltung einladen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Beratung bei ADAS.
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Helfen Sie bei unserer Arbeit
Machen Sie ADAS bei Schüler*innen und Eltern Ihrer Einrichtung, Ihren Kolleg*innen und Freund*innen bekannt. Wir schicken Ihnen gerne Informationsmaterial zu. Hierfür reicht eine kurze Nachricht an: kontakt@adas-berlin.de